Allgemeine Geschäftsbedingungen
SDGummi UG, Neuss
(im Folgendem auch kurz: „der Lieferer“)
Allgemein
1. Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge des Lieferers. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Bestellers aus. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
vereinbart sind. Ist der Besteller trotz eigener Einkaufsbedingungen mit der Übernahme der Geschäftsbedingungen
nicht einverstanden, hat er diesen schriftlich zu widersprechen. Schweigen gilt als Annahme.
2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Mit der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller die Geltung dieser Bedingungen auch für künftige
Aufträge an. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
A. Lieferbedingungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu unseren am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware gültigen Preisen und Bedingungen.
Nicht vorgesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns, über
eine entsprechende Preisangleichung zu verhandeln und im Falle der Nichteinigung innerhalb angemessener Frist vom Vertrage zurückzutreten. Wir liefern ab Werk, soweit nicht Sonderbedingungen ausdrücklich schriftlich festgelegt sind.
2. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
3. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträgen behalten wir uns vor. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Teillieferungen sind zulässig. Verpackung, soweit sie aus Papier, Jute oder Folie besteht, wird nicht berechnet. Sonstige Verpackung, insbesondere Spezialverpackung und Paletten wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
4. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufs übernommen; insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und geben uns außerdem das Recht,
unsere Lieferung ohne Nachlieferpflicht einzustellen.
Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Lieferungseinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Besteller verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
5. Die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO,
eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
6. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach vorherigem von uns schriftlich erklärtem Einvernehmen zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
7. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden neben eventuell dafür anfallenden Kosten, insbesondere für Formen und Werkzeuge, berechnet. Werden von uns zur Fertigung Formen, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen und Anlagen hergestellt oder beschafft, so stellen wir die anteiligen Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. Im Hinblick auf unsere Konstruktionsleistung bleiben die vorgenannten Gegenstände unser Eigentum.
B. Eigentumsvorbehalt
1.
a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir und die mit uns verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff. BGB).
b) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware
aa) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder
bb) zum Vertragspreis – abzüglich eventueller Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 10 % (Basis Vertragspreis) – gutzuschreiben.
In allen Fällen sind wir außerdem berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % des gutgeschriebenen Betrages von der Gutschrift abzusetzen. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringeren Rücknahmekosten unbenommen.
c) Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.
d) Der Besteller hat die Vorbehaltswaren ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat im Schadensfalle die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
e) Hinsichtlich der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware i. S. des § 950 BGB gilt der Lieferer als Hersteller, ohne dass dem Lieferer dadurch Verpflichtungen entstehen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.
Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
2.
a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch für die Ansprüche aus dem Kontokorrent.
Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gem. B. 1. a).
b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. B. 2. a) in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden, als vereinbart, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist.
c) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfange im Voraus uns abgetreten, wie es unter B. 2. a) und b) bestimmt ist.
d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter B. 2. a) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
e) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
f) In den unter A. 6. genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
3.
a) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen erlischt, wenn alle unter B. 1. a) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt und nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
C. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Verkaufspreise sowie alle Angebote und sonstigen Berechnungen verstehen sich in Euro zuzüglich MwSt in der jeweils gesetzlichen Höhe.
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei je nach Vereinbarung zu zahlen.
3. Ein eventueller Kasse - Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Bei bargeldloser Zahlung – z. B. bei Scheckhergabe – kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen, kann Skonto nicht gewährt werden.
4. Nach dem Ablauf des Fälligkeitsdatums setzt die Berechnung von Verzugszinsen ein, und zwar in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes.
Das Datum der Eingabe der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.
5. Schecks gelten als Barzahlung in obigem Sinne sofern sie so rechtzeitig zugesandt werden. Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Für richtiges Vorzeigen und Beibringung von Protesten übernehmen wir keine Gewähr.
6. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns in jedem Falle vor. Die Hergabe von fremden oder eigenen Akzepten wird nicht als Barzahlung angesehen. Die entstandenen Kosten und Diskontspesen belasten wir. Für das richtige Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernehmen wir ebenfalls keine Gewähr.
7. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Abschlagszahlungen findet nicht statt.
8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nicht statthaft. Desgleichen ist die Aufrechnung mit gegnerischen Ansprüchen nicht statthaft, es sei denn, dass die Aufrechnung mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erfolgt. Die Abtretung von Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung ist ausgeschlossen.
Zahlungen sind nur rechtsgültig, wenn sie an uns gerichtet werden. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen.
D. Gewährleistung, Haftung
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
a) Das Bestehen eines Mangels richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten Spezifika des Liefergegenstandes. Der Kunde ist verpflichtet, uns nähere Spezifikationen für den Einsatz zu benennen. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung des Lieferers bzw. den vereinbarten Verwendungsangaben des Käufers. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Soweit dem Lieferer keine oder nur unzureichende Spezifika des Liefergegenstandes benannt und vereinbart werden gelten die im Folgenden aufgeführten Spezifika als vereinbart, soweit sich aus dem ersichtlichen Einsatzgebiet nicht ein anderes ergibt: unproblematisches Durchflussmedium z. B. Wasser, Temperatur des Durchflussmediums z. B. zwischen 5 °C und 50 °C, kein Über- oder Unterdruck, statische Verwendung. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
b) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Garantien für die Beschaffenheit der Kaufsache. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gem. D. 1. a).
Für die Einhaltung der spezifischen Gewichte und Maße kann eine Gewähr nicht vorgenommen werden. Wir behalten uns, soweit nichts anderes vereinbart ist, Abweichungen je nach Artikel bis zu 10 % nach oben oder unten vor. Soweit gesetzliche Gewährleistungsrechte mit einer längeren Gewährleistungsfrist bestehen und soweit gesetzlich zugelassen, verkürzen die Parteien die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Lieferung.
c) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor bei natürlichem Verschleiß oder bei nicht bei uns erfolgter Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere auch Lagerung, oder wenn der Mangel auf einer uns nicht bei Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilten besonderen Verwendung unserer Ware beruht.
d) Beanstandungen irgendwelcher Art werden nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung, geltend gemacht werden und wenn der Besteller die beanstandete Ware, sofern wir dies verlangen, frachtfrei an uns zurücksendet; stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendungen zu unseren Lasten.
e) Für nicht neue Ware besteht keine Gewährleistungspflicht.
2. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, nur in angemessener Form Werbung für die Vertragsprodukte zu betreiben. Der Vertriebspartner ist sich bewusst, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen führen kann. Er verpflichtet sich, uns von den Folgen solcher Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser Verpflichtung entsteht. Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund sind, soweit gesetzlich zulässig, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige wegen Beratung in Wort und Schrift oder durch Versuche oder Beratung in sonstiger Weise ausgeschlossen. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Neuss.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Für alle geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (EGBGB) und des UN-Kaufrechts.
4. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
5. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei uns gespeichert. Die Vertragspartner des Lieferers erklären sich hiermit auch für die Zukunft einverstanden.